Wichtige Hinweise zu ihrem Bauvorhaben als Bestandteil unseres Angebotes / unserer Auftragsbestätigung

Das gelieferte Glas sowie die Profiloberflächen sind am Einbautag vom Auftraggeber auf Außenbeschädigungen zu überprüfen.
Falls vorhanden, sind diese Beschädigungen sofort schriftlich mitzuteilen, da spätere Reklamationen dieser Art nicht mehr akzeptiert werden können.
Alle eventuellen Fehler im Luftzwischenraum der Isolierglaseinheit sind von dieser Regelung ausgenommen. Für die Verglasung gelten die Lieferungs- und Garantiebedingungen der Glasindustrie
sowie die Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas.
Bei Bausanierungen bemühen sich alle Mitarbeiter unseres Montageteams um einen behutsamen Ausbau der alten Elemente. Aufgrund vorher nicht erkennbarer Umstände kann es beim Herausnehmen der alten Fenster aber zu Beschädigungen am umgebenden Mauerwerk, an Fliesen oder Fensterbänken kommen.
Hierfür kann keine Haftung übernommen werden.
Wird von uns die Erweiterung der Fensteröffnungen übernommen, geschieht das nur für nichttragendes Mauerwerk. Muss widererwarten Beton geschnitten oder beseitigt werden, können wir dies nicht ausführen.
Alle Mauer-, Verputzarbeiten und Verkleidungen sind nicht Bestandteil unserer Arbeiten.
Notwendige Maler-, Tapezier-, Dekorputz- und Elektroarbeiten, sowie Beiputzarbeiten über 30 mm Fugenbreite und alle Außenputzarbeiten gehören grundsätzlich nicht zu unseren angebotenen Leistungen.
Dekorative Leisten (innen und außen) werden grundsätzlich nach Zeit und Material zusätzlich berechnet.
Rollladenmotoren werden von uns installiert und eingestellt. Der Anschluss an das bauseits vorhandene Versorgungsnetz muss durch einen Fachbetrieb erfolgen.
Bei Dachgauben-Fenstern müssen die evtl. vorhandenen Schieferplatten o.ä. im Fensterbereich im Falle einer Beschädigung durch einen bauseitigen Dachdecker befestigt oder erneuert werden.
Bei Haus- und Terrassentüren empfehlen wir nach dem Einbau grundsätzlich die äußere Eindichtung durch einen bauseitigen Dachdecker überprüfen und ggf. erneuern zu lassen.
Die Kosten für alle diese Folgearbeiten sind grundsätzlich nicht im Angebot enthalten!
Oberlichtfenster sind nur mit Schwierigkeiten zu putzen. Die sachgemäße Durchführung ist vom Auftraggeber zu überwachen. Kippflügel sind nur in Verbindung mit Sicherungsscheren erlaubt.
Feste Oberlichter können nur von außen geputzt werden. Es besteht dann Absturzgefahr.
Seit Mai 2009 soll It. DIN 1946-6 für Wohngebäude ein Lüftungskonzept erstellt werden, wenn mehr als 1/3 der Fensterfläche ausgetauscht wird. Diese Arbeit kann nur durch einen bauseitigen Planer/Architekten erfolgen (worauf wir ausdrücklich hinweisen) und ist nicht Bestandteil unseres Angebotes.
Zur Fertigstellung unserer Leistungen notwendige, nicht vorhersehbare und jetzt noch nicht kalkulierbare Arbeiten werden ggfs. nach Aufwand abgerechnet. Hierzu gehören auch immer grundsätzlich sämtliche Gerüst- und Krankosten.
Befinden sich in einem Raum mit neuen Fenstern offene Flammen, Gas- oder Kohleöfen, muss bauseitig für ausreichend Zuluft gesorgt werden. Ggfs. ist ein Fachunternehmen (Schornsteinfeger) zu konsultieren.
Bitte lassen Sie ggfs. alle mündlichen Nebenabreden – insbesondere hinsichtlich Zusatzleistungen und Abweichungen von der Auftragsbestätigung – ausnahmslos durch FN Fensterbau Niederrhein GmbH schriftlich bestätigen. Nur so werden diese Vertragsbestandteile und können berücksichtigt werden.
Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
Hinsichtlich öffentlicher Fördermaßnahmen können wir nur allgemeine Hinweise geben. Diesbezügliche Beratungsleistungen, Zusagen über Förderhöhen und Antragsfristen erfolgen durch uns in keinem Fall.
Es gelten unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.11.2012)

 

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.5.

2.1 Auftragsannahmen

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.4 Abschlagszahlungen

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.5 Vergütungen

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.1 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

– Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke sind zu vermeiden und    ggfs. sofort schonend zu entfernen.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Dekore, Folien, Acryloberflächen) liegen und üblich sind.

 

6. Zahlung

Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen.

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Be- standteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.

Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

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